Hilfe! Wir brauchen einen Betriebsrat!

Gründung - Wahlen - Aufgaben - Probleme

Das Gesetz sieht vor, dass jeder Betrieb ab fünf Beschäftigten einen Betriebsrat haben sollte. Wenn Sie noch nicht von einem Betriebsrat vertreten werden, dann wird es höchste Zeit! Das DGB-Bildungswerk Bayern stellt die wichtigsten Schritte auf dem Weg zur Gründung eines Betriebsrats vor.

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Gründung

Grundsätzlich jeder Arbeitnehmer in einem Betrieb. Die Initiative zur Gründung eines Betriebsrates geht immer von den Beschäftigten eines Betriebes selbst aus. Tun Sie sich mit Gleichgesinnten zusammen, drei engagierte Kollegen können die Gründung eines Betriebsrates betreiben. Eine Abstimmung darüber ist nicht erforderlich.
Auch der Arbeitgeber kann eine Gründung nicht verhindern. Tatsächlich darf er das gar nicht, will er sich nicht strafbar machen.
Im Betrieb müssen jedoch mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein, von denen drei das passive Wahlrecht besitzen. Das bedeutet, dass sie sich zur Wahl aufstellen lassen können.

2. Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt ist jeder, der

  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt ist.

Dazu zählen selbstverständlich auch ausländische Mitarbeiter, Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb arbeiten oder arbeiten sollen. Dann sind sie bereits am ersten Tag ihrer Tätigkeit wahlberechtigt. Nicht wahlberechtigt sind leitende Angestellte.

3. Wer kann für das Amt eines Betriebsrats kandidieren?

Jeder Mitarbeiter, der

  • länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und
  • wahlberechtigt ist,

kann sich in den Betriebsrat wählen lassen.

Besteht der Betrieb noch keine sechs Monate, so entfällt die erste Bedingung. Ein künftiger Betriebsrat sollte in der Lage sein, sich für die Belange seiner Kollegen und Kolleginnen engagiert einzusetzen. Er sollte die Bereitschaft mitbringen, sich in bestimmte Bereiche der Betriebsratsarbeit einzuarbeiten und keine Scheu vor der Lektüre von Verträgen (Tarifverträge, Arbeitsverträge) oder Gesetzestexten haben.

Die Seminare des DGB-Bildungswerks Bayern helfen bei der Einarbeitung in die Materie. Sie sind Grundlage für die Arbeit im Betriebsrat und Basis für die Aus- und Fortbildung von Betriebsräten. Seine Freizeit muss der künftige Betriebsrat für seine Arbeit nicht opfern. Das Gesetz sieht vor, dass Betriebsratsarbeit generell während der Arbeitszeit stattfindet. Tatsächlich werden Sie einen Teil Ihrer Arbeit sicher auch in der Freizeit erledigen müssen. Die Regel sollte dies aber nicht sein.

Muss die Arbeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, so hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Das gilt auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Das DGB-Bildungswerk wird sie in diesem Fall gerne beraten.

4. Welche Vor- oder Nachteile hat das Amt des Betriebsrats?

Das Amt eines Betriebsrats ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Deshalb soll der Betriebsrat aus seiner Tätigkeit weder Vorteile ziehen noch Nachteile erleiden. Er darf in seiner Arbeit von niemandem behindert werden, soll aber auch keine Vergünstigungen haben. So wären zum Beispiel Nichtbeförderungen als Sanktion oder überhöhte Lohnzahlungen des Arbeitgebers, um ihn gefügig zu machen, unzulässig.

Dennoch hat das Betriebsratsmitglied eine besondere Stellung im Bereich des Kündigungsschutzes. Ein Betriebsrat darf für die Dauer seiner Amtszeit und für ein Jahr nach Beedigung seiner Amtszeit nicht ordentlich gekündigt werden. Auch ein Wahlvorstand und ein Wahlbewerber können nach ihrer Bestellung bzw. nach Aufstellung des Wahlvorschlags bis zu sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich gekündigt werden.
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist mit Zustimmung des Betriebsrates allerdings jederzeit möglich. Greift ein Betriebsratsmitglied also z.B. in die Firmenkasse oder lässt sich andere schwere Verfehlungen zu Schulden kommen, so schützt ihn seine Stellung nicht vor einer Kündigung. Die Zustimmung des Betriebsrats kann durch das Arbeitsgericht ersetzt werden.

5. Wann kann ich einen Betriebsrat gründen?

In Betrieben ohne Betriebsrat kann eine erstmalige Wahl jederzeit eingeleitet und durchgeführt werden. Allerdings wird nach einer gewissen Zeit die Amtszeit eines erstmals gewählten Betriebsrates in den gesetzlichen, regelmäßigen Wahlrhythmus eingebunden. Damit verkürzt sich die Amtszeit eines erstmals gewählten Betriebsrates wenn er am 1. März des nächsten regelmäßigen Wahljahres ein Jahr oder länger im Amt war. Beispiel: Die Amtszeit des erstmals gewählten Betriebsrates begann am 27. Februar 2009 oder früher: Der Betriebsrat muss in 2010 neu gewählt werden.

Wenn der erstmals gewählte Betriebsrat an diesem Stichtag weniger als ein Jahr im Amt war, verlängert sich seine Amtszeit bis zum nächsten gesetzlichen Wahljahr. Beispiel: Die Amtszeit des erstmals gewählten Betriebsrates begann am 2. März 2009 oder später. Hier entfallen die gesetzlich vorgesehenen Wahlen in 2010. Der Betriebsrat muss im 2. März 2014 neu gewählt werden. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt.

6. Wie gehe ich bei der Gründung eines Betriebsrats vor?

Eine erstmalige Betriebsratsgründung soll niemals das Projekt einer Einzelperson sein. Hierfür sollen möglichst viele Beschäftigte im Vorfeld gewonnen werden, damit eine breite Unterstützung durch die Belegschaft vorhanden ist.
Hier gilt es vom Ziel her zu denken: Es müssen die potentiellen Kandidaten bereit stehen und es müssen andere Belegschaftsmitglieder bereit sein, als Wahlvorstände zu fungieren. Erst wenn die Unterstützung möglichst vieler und wichtiger Personen im Betrieb gewährleistet ist, kann und soll die Gründung eines Betriebsrates erstmals in Angriff genommen werden.

7. Wie organisiere ich eine Betriebsratswahl?

Bilden Sie zunächst einen Wahlvorstand. Er ist das Gremium, das die Wahl durchführt. Dafür müssen drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zu einer Betriebsversammlung einladen. Ist im Betrieb eine Gewerkschaft vertreten, so kann auch diese zur Betriebsversammlung einladen. Gleichzeitig sollten Sie bereits Vorschläge zur Zusammensetzung des Wahlvorstands machen. Die Mehrheit der Kollegen, die bei der Betriebsversammlung anwesend sind, wählt dann den Wahlvorstand.

Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus drei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Ist es zur Vorbereitung der Wahl notwendig, so kann der Wahlvorstand auch erweitert werden. Er muss aber immer aus einer ungeraden Zahl von Mitarbeitern bestehen.

8. Wie führe ich die Betriebsratswahl im Einzelnen durch?

Zwei Verfahren stehen zur Verfügung, das reguläre Wahlverfahren und das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren. Welches Verfahren im Betrieb zulässig ist, hängt von der Größe des Betriebes ab.

  • Bei 5 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern: vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren
  • Bei 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: reguläres Wahlverfahren oder Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen (hier muss also der Arbeitgeber einverstanden sein)
  • Bei mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: reguläres Wahlverfahren

Alles zur BR-Wahl finden Sie hier.

Kontaktmöglichkeiten:

Sabine Eger
Geschäftsführung

Tel: 089/55 93 36 0
E-Mail:

Pit Kühnöhl
Seminarplanung

Tel. 0 89/55 93 36 50
E-Mail: