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Sie haben ein Recht auf Schulungen!

So können Sie Ihre Rechte durchsetzen:

Betriebs- und Personalräte:innen sowie Mitarbeitervertreter:innen haben das Recht, Seminare zu besuchen. Der Arbeitgeber muss für die Kosten aufkommen. Hier erfahren Sie, wie das geht und welche Formalien zu beachten sind. Falls Sie Fragen dazu haben, helfen wir Ihnen auch gerne persönlich weiter. 

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Freistellung nach § 37.7 BetrVG

Der Anspruch, ein Seminar nach § 37 Abs. 7 BetrVG zu besuchen, ist (anders als beim Anspruch nach Abs. 6, der dem Betriebsrat als Gremium zusteht) ein Individualanspruch des einzelnen Betriebsrates. Jeder Betriebsrat hat in seiner ersten Amtszeit einen Anspruch von 4 Wochen auf bezahlte Freistellung, in den folgenden Amtszeiten einen Anspruch von jeweils 3 Wochen. Sinnvollerweise plant der Betriebsrat bereits zu Jahresbeginn alle anstehenden Bildungsmaßnahmen. Das Betriebsratsgremium entscheidet, zu welchem Zeitpunkt der Schulungsbesuch – unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten – stattfinden kann. Die Prüfung der Erforderlichkeit der Kenntnisse, die im Seminar vermittelt werden sollen, entfällt.

Was sind „geeignete“ Veranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG?

Träger solcher Bildungsmaßnahmen können Gewerkschaften, aber auch Arbeitgeberverbände, Kirchen, Privatunternehmen oder sonstige Einrichtungen sein, wenn sie die Gewähr dafür bieten, eine im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG geeignete Veranstaltung durchzuführen. Eine Überprüfung der inhaltlichen Eignung der Schulungsmaßnahme erfolgt nicht durch den Arbeitgeber. Hierfür ist allein die oberste Arbeitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig.
Der jeweilige Träger eines Seminars muss bei dieser ein Anerkennungsverfahren einleiten. Dabei werden die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände angehört. Letztere legen in aller Regel Einspruch ein, wenn in dem geplanten Seminar Themen behandelt werden sollen, die nicht im Aufgabenkatalog eines Betriebsrates oder einer Jugendvertretung nach dem BetrVG enthalten sind. Nach Prüfung und Anhörung erteilt die Arbeitsbehörde einen Bescheid mit einem Aktenzeichen, z.B. I6/2533/4/09, auch Anerkennungsnummer genannt.

Was ist beim Vorgehen zu beachten?

Aufgrund der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Seminarplätze sollte eine Anmeldung beim jeweiligen Träger der Seminars möglichst frühzeitig erfolgen. Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme ist mit dem Veranstalter zu klären, ob das Seminar stattfindet und mit welchem Aktenzeichen es von der Obersten Arbeitsbehörde anerkannt wurde. Gleichzeitig müssen die Modalitäten der Kostenübernahme mit dem Arbeitgeber und der zuständigen Gewerkschaft geregelt werden. Falls nötig, erfolgt bereits die formelle Anmeldung beim Seminarträger.
Die Vorgehensweise zur Erreichung der Freistellung verläuft analog dem Verfahren bei Freistellung nach § 37 Abs. 6 BetrVG.

Bei Ablehnung des Zeitpunktes durch den Arbeitgeber entscheidet die Einigungsstelle, nach Anrufung durch den Arbeitgeber. Andere Streitpunkte entfallen, da der Arbeitgeber einzig dazu verpflichtet ist, den Betriebsrat unter Fortzahlung der Bezüge für die Dauer der Schulungsmaßnahme von der Arbeit freizustellen. Die weiteren Kosten eines Seminars nach § 37 Abs. 7 BetrVG (Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung, Seminargebühren) hat der Seminarteilnehmer oder der Träger der Schulungsmaßnahme zu tragen.

Wie erfolgt die Mitteilung an den Arbeitgeber?

Das Aktenzeichen (die Anerkennungsnummer) der Obersten Arbeitsbehörde muss dem Arbeitgeber auf Anfrage oder besser noch bei der Übermittlung der Beschlussfassung mitgeteilt werden (siehe Musterdokument E – Mitteilung an den Arbeitgeber). Der Arbeitgeber kann dadurch bei der zuständigen Arbeitsbehörde nachfragen, ob das entsprechende Seminar genehmigt wurde. Eine Freistellung ohne Genehmigung wird der Arbeitgeber in aller Regel ablehnen.

Wann kann sich der/die Teilnehmer/in zum Seminarbesuch anmelden?

Wenn der Arbeitgeber die Freistellung erteilt hat, kann sich der/die Teilnehmer/in beim jeweiligen Bildungsträger verbindlich anmelden und mit ihm die Übernahme der Kosten endgültig abklären.

Checkliste für die Beschlussfassung

1. Antrag zu geplantem Seminarbesuch und Freistellung formulieren
2. Die Beschlussfassung darüber muss als gesonderter Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung der Sitzung des Betriebrats stehen
3. Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung überprüfen
4. Abstimmung (über den weitestgehenden Antrag zuerst abstimmen)
5. Ergebnis feststellen
6. Inhalt des Beschlusses exakt notieren und Erforderlichkeit aus der Sicht des Betriebsrats festhalten'
7. Abstimmungsergebnis notieren
8. Mitteilung über den Beschluss an den Arbeitgeber möglichst frühzeitig, zusammen mit den für ihn wichtigen Detailinformationen