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Sie haben ein Recht auf Schulungen!

So können Sie Ihre Rechte durchsetzen:

Betriebs- und Personalräte:innen sowie Mitarbeitervertreter:innen haben das Recht, Seminare zu besuchen. Der Arbeitgeber muss für die Kosten aufkommen. Hier erfahren Sie, wie das geht und welche Formalien zu beachten sind. Falls Sie Fragen dazu haben, helfen wir Ihnen auch gerne persönlich weiter. 

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Freistellung nach § 37.6 BetrVG

§ 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes sichert und regelt den kollektiven Anspruch des Betriebsratsgremiums, sich durch Schulungen und Bildungsmaßnahmen für seine Arbeit weiterzuqualifizieren. Der Anspruch ist zeitlich nicht begrenzt und richtet sich ausschließlich nach der Erforderlichkeit für den Betriebsrat als Gremium. Die Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber erfolgt in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber – neben der Entgeltfortzahlung – die durch den Besuch des Seminars anfallenden Kosten zu tragen. Dies sind u.a. Seminargebühren, Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung. Damit das Recht auf Schulung und Bildung möglichst ohne Reibungsverluste durchgesetzt werden kann, müssen die Anforderungen des BetrVG so erfüllt sein, dass sie im Streitfall ggf. auch vor Gericht Bestand haben. Eine korrekte Vorgehensweise schafft dafür die beste Basis.

Was sind „erforderliche“ Kenntnisse?

Das Recht auf einen Seminarbesuch gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG gilt für Bildungsmaßnahmen, in denen Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Erforderlich im Sinne der Rechtsprechung sind Seminare, die Grundwissen vermitteln. Dazu gehören z.B. einführende Seminare zum BetrVG, Seminare zum allgemeinen Arbeitsrecht sowie zum Arbeitsund Gesundheitsschutz. Ebenfalls als erforderlich gelten Schulungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die der Betriebsrat – unter Berücksichtigung der konkreten Situation des einzelnen Betriebes – sofort oder demnächst benötigt, um seine Aufgaben sachgemäß wahrzunehmen. Weitere Schulungsansprüche können sich aus der Aufgabenverteilung im Betriebsrat ergeben.

Wie sieht eine wirksame Beschlussfassung aus?

Jede Freistellung für eine Schulungsmaßnahme muss vom Betriebsrat als Gremium im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung beschlossen werden. Dazu ist der geplante Seminarbesuch in der Tagesordnung als gesonderter Tagesordnungspunkt anzukündigen. Wenn dieser lediglich unter „Verschiedenes“ behandelt wird, ist der Beschluss anfechtbar.

Auf der Tagesordnung muss als eigener zu behandelnder Punkt stehen:
„Beschlussfassung über die Entsendung von Mitglieder des Betriebsrates bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Seminaren gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG (siehe das der Einladung zur Betriebsratssitzung beiliegende Seminarprogramm).“

Der entsprechende Beschluss muss im Protokoll der Betriebsratssitzung exakt wiedergegeben werden. Genannt werden müssen der vollständige Tagesordnungspunkt, Name des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin (für den Verhinderungsfall eine/n Ersatzteilnehmer/in), Seminarthema, Ort, Termin und Kosten. Außerdem sollte der Betriebsrat kurz darlegen, warum das Seminar für ihn erforderlich ist, die Verhältnismäßigkeit der Kosten aus seiner Sicht bestätigen und über das Abstimmungsergebnis informieren (siehe Musterdokument A – Beschluss im Betriebsrat). Fehlt ein solcher protokollierter Beschluss, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die entstandenen Kosten einschließlich der Entgeltfortzahlung zu übernehmen.

Wann und wie erfolgt die Mitteilung an den Arbeitgeber?

Der Betriebsratsbeschluss über die Teilnahme an einer Schulung ist dem Arbeitgeber so früh als möglich (mindestens 6 bis 8 Wochen vor Seminarbeginn, spätestens 14 Tage vor Seminarbeginn) mitzuteilen. Diese Mitteilung enthält, entsprechend dem gefassten Beschluss, alle für den Arbeitgeber wichtigen Informationen wie teilnehmende Mitglieder des Betriebsrats bzw. der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Zeitpunkt und Dauer des Seminars, Themenplan sowie Kosten. Außerdem ist dem Arbeitgeber eine Frist von 14 Tagen zur schriftlichen Erklärung zu setzen, falls aus seiner Sicht betriebliche Belange gegen die zeitliche Festlegung des Seminarbesuchs sprechen (siehe Musterdokument B – Mitteilung an den Arbeitgeber sowie Musterdokument C – Rückantwort des Arbeitgebers).

Verstreicht diese Frist ohne Nachricht des Arbeitgebers, steht dem Seminarbesuch nichts mehr im Wege, auch wenn der Arbeitgeber dann doch kurzfristig der Teilnahme widerspricht. Was tun bei Einwendungen des Arbeitgebers? Falls der Arbeitgeber Einwendungen erhebt, ist der Betriebsrat im Sinne der vertrauensvollen Zusammenarbeit gehalten, sich damit zu beschäftigen.

Macht der Arbeitgeber geltend, die zeitliche Lage des Seminars sei ungünstig und es stünden betriebliche Belange der Abwesenheit des/der Betriebsratsmitgliedes/r entgegen, so muss die Teilnahme nur abgesagt werden, wenn der Arbeitgeber innerhalb der Frist von 14 Tagen die Einigungsstelle gemäß § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG angerufen hat.
Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, kann das Seminar wie geplant besucht werden.

Wann ist ein Beschlussverfahren zur Geltendmachung der Kosten nötig?

Unstimmigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, ob die Schulung erforderlich ist, behindern die Teilnahme nicht, denn die Frage der Erforderlichkeit und damit der Kostenerstattung kann auch nach der Schulung in einem Beschlussverfahren geklärt werden.
Eine eventuelle Auseinandersetzung um die Erforderlichkeit einer Bildungsmaßnahme (im innerbetrieblichen Dialog als auch vor Gericht) führt der Betriebsrat als Gremium, nicht das einzelne Mitglied des Betriebsrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Gleiches gilt für die Erstattung der Seminar-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie die Fahrgelderstattung.
Falls sich der Arbeitgeber weigert, die Schulungskosten zu übernehmen, hat der Betriebsrat ein Beschlussverfahren einzuleiten und den Kostenersatz zu erstreiten (siehe Musterdokument D – Feststellungsbeschluss zur Geltendmachung der Kosten). Für den Fall, dass der Arbeitgeber Lohn bzw. Gehalt nicht weitergezahlt hat, muss vom betroffenen Arbeitnehmer ein separates Urteilsverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet werden.

Wann kann die verbindliche Anmeldung der Seminarteilnahme erfolgen?

Sobald die Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers vorliegt, kann die verbindliche Anmeldung beim Bildungsträger erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn der Arbeitgeber innerhalb der in der Mitteilung über die beabsichtigte Seminarteilnahme gesetzten Frist von 14 Tagen nicht die Einigungsstelle anruft.

Checkliste für die Beschlussfassung

1. Antrag zu geplantem Seminarbesuch und Freistellung formulieren
2. Die Beschlussfassung darüber muss als gesonderter Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung der Sitzung des Betriebrats stehen
3. Beschlussfähigkeit vor der Abstimmung überprüfen
4. Abstimmung (über den weitestgehenden Antrag zuerst abstimmen)
5. Ergebnis feststellen
6. Inhalt des Beschlusses exakt notieren und Erforderlichkeit aus der Sicht des Betriebsrats festhalten
7. Abstimmungsergebnis notieren
8. Mitteilung über den Beschluss an den Arbeitgeber möglichst frühzeitig, zusammen mit den für ihn wichtigen Detailinformationen