Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung ist im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 23. Juni 2008 in § 10 Absatz 5 wie folgt geregelt: „Zum Zwecke der Aus- und Fortbildung kann der Arbeitnehmer bei Nachweis der Teilnahme an einschlägigen Veranstaltungen Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 2 Wochen im Jahr in Anspruch nehmen. Soweit der Arbeitnehmer keinen Ersatz seines Verdienstausfalls von dritter Seite beanspruchen kann, ist er ihm zu vergüten. Auf § 10 Tarifvertrag zur Qualifizierung wird hingewiesen“.
Der Arbeitgeber kann also Lohn und Gehalt freiwillig weiter bezahlen. (Das wird er in der Regel aber nicht tun.) Die Freistellung ist somit „unbezahlter Bildungsurlaub“. Der Begriff „einschlägige Veranstaltung“ ist nicht näher definiert. Eine Anerkennung der Bildungsmaßnahme – wenn von der IG Metall veranstaltet – liegt in den meisten Fällen vor, ist aber hier nicht erforderlich. In den Tarifvertrag zu Qualifizierung wurde eine zahlenmäßige Begrenzung der Teilnahmen aufgenommen. Auskünfte darüber erteilt die jeweilige IG-Metall-Verwaltungsstelle.
Die Anmeldung zu den zentralen und örtlichen Seminaren erfolgt (beim und durch den betrieblichen Bildungsbeauftragten oder den Vertrauensmann der IG Metall) zumeist über die örtliche Verwaltungsstelle der IG Metall oder bei einer entsprechenden Einladung für einen bestimmten Personenkreis, direkt beim Veranstalter z.B. einer IG Metall Bildungsstätte.
Der Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte ist rechtzeitig von der Inanspruchnahme zu informieren. Dieser hat keine formelle rechtliche Möglichkeit, die Freistellung zu verweigern. In manchen Fällen wird ein Verhandeln über die „Notwendigkeit“ nötig bzw. ratsam sein. Die Einigung in Form eines Kompromisses steht im Ermessen des Arbeitnehmers, der sich dabei von der betrieblichen Interessenvertretung und der zuständigen Verwaltungsstelle beraten und unterstützen lassen kann. Die Klärung der Kostenübernahme erfolgt mit der zuständigen Verwaltungsstelle.
Hierfür gilt die „Organisationsrichtlinie für die Bildungsarbeit der IG Metall“. Darunter fallen die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, eventuelle Seminargebühren und der eventuelle Verdienstausfall. Letzterer muss durch eine vom Arbeitgeber ausgestellte Verdienstausfallbescheinigung nachgewiesen werden. Diese Bescheinigung ist bei der zuständigen IG-Metall Verwaltungsstelle erhältlich und ausgefüllt einzureichen. Für die Mitglieder der IG Metall werden die Kosten nach Prüfung und entsprechend der Richtlinien übernommen und bargeldlos gegen Belege erstattet.