Freistellung nach §179 Abs.4 SGB IX

Im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) hat der Gesetzgeber den besonderen Erfordernissen der behinderten Menschen in den Betrieben und Verwaltungen Rechnung getragen. Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen sind mit §179 SGB IX ausdrücklich wie Betriebs- oder Personalräte in ihrem Ehrenamt geschützt und mit bestimmten Rechten und Pflichten ausgestattet. Das Recht auf Schulung und Bildung für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen ergibt sich aus §179 Abs.4 SGB IX.