Verstehen. Anwenden. Nutzen.
Voraussetzung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsmaßnahmen ist nach § 179 Abs. 4 SGB IX, dass Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit haben die Vertrauenspersonen der Schwerbehindertenvertretung einen eigenen Beurteilungsspielraum.
Diese Kenntnisse sind im SGB IX umfassend beschrieben. Darüber hinaus sind Grundkenntnisse des Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsrechts zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich. Es handelt sich beim Schulungsbedarf also nicht nur um Rechtskenntnisse aus dem SGB, sondern auch um arbeitsmedizinische, technische und betriebswirtschaftliche Wissensbereiche, die insbesondere für die Betreuung und Eingliederung schwerbehinderter Menschen notwendig sind. Der Besuch von Bildungsveranstaltungen ist nicht erst dann erforderlich, wenn konkrete betriebliche Anlässe bestehen, denn Prävention ist eine wesentliche Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung.
Das gilt besonders für den Kündigungsschutz, die Arbeitsplatzgestaltung, das betriebliche Eingliederungsmanagement und die betriebliche Gesundheitsfürsorge. Auch Gesetzesänderungen können aktueller Anlass für notwendige Schulungsmaßnahmen sein.

