Verstehen. Anwenden. Nutzen.
Anspruch auf Freistellung nach diesem Gesetz besteht für folgende Tätigkeiten:
- Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Schulungsveranstaltungen sowie Tagungen derJugendverbände und öffentlichen Träger der Jugendarbeit,
- Leitung von oder Mitarbeit an Bildungs- und Freizeitmaßnahmen,
- Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen

