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Sie haben ein Recht auf Schulungen!

So können Sie Ihre Rechte durchsetzen:

Betriebs- und Personalräte haben das Recht, Seminare zu besuchen. Der Arbeitgeber muss für die Kosten aufkommen. Hier erfahren Sie, wie das geht und welche Formalien zu beachten sind. Falls Sie Fragen dazu haben, helfen wir Ihnen auch gerne persönlich weiter. 

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Jugendarbeit

Das „Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit“ vom 14. April 1980 dient der Förderung der Jugendarbeit. Um ausreichend Jugendleiter/innen für die Jugendarbeit zu gewinnen, gewährt das Gesetz die Freistellung von ehrenamtlichen Jugendleiter/innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Freistellung kann nur für höchstens 15 Arbeitstage und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr verlangt werden. Dieses Gesetz findet grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in Bayern Anwendung, die in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht.

Für welche Tätigkeiten gilt das Gesetz?

Anspruch auf Freistellung nach diesem Gesetz besteht für folgende Tätigkeiten:

  •  Leitung von oder Mitarbeit an Bildungs- und Freizeitmaßnahmen,
  • Teilnahme an Ausbildungslehrgängen, Schulungsveranstaltungen sowie Tagungen derJugendverbände und öffentlichen Träger der Jugendarbeit,
  •  Teilnahme an internationalen Jugendbegegnungen

Wer kann den Antrag stellen?

Anträge auf Freistellung können nur von öffentlich anerkannten Jugendverbänden, von den Jugendringen auf Landes- und Bezirksebene, von den Landesverbänden der im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien sowie von den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege gestellt werden.

Lohnfortzahlung

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung nach diesem Gesetz eine Vergütung zu gewähren. Der Freistaat Bayern gewährt die volle Lohnfortzahlung. Für die Teilnahme an und die Leitung von Mitarbeiterbildungsmaßnahmen oder Sitzungen überörtlicher Verbandsgremien kann über den Bayerischen Jugendring der Verdienstausfall in voller Höhe erstattet werden.

Antragstellung

Der Antrag auf Freistellung nach diesem Gesetz muss mindestens 14 Tage vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, dem Arbeitgeber zugehen. Der Antrag muss entweder vom beantragenden Verband an den Arbeitgeber gestellt werden, oder der/die Kollege/Kollegin übergibt den Antrag seines Verbandes selbst dem Arbeitgeber. Es empfiehlt sich, dem Betriebs- oder Personalrat gleichzeitig mit der Antragstellung eine Kopie des Antrags zuzuleiten.

Verweigerung der Freistellung

Verweigert der Arbeitgeber die Freistellung unter Verweis auf „ein unabweisbares betriebliches Interesse“, so hat er dies dem antragstellenden Verband und dem Arbeitnehmer rechtzeitig unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Die Ablehnung des Antrags soll dem antragstellenden Verband oder Jugendring schriftlich begründet werden.

Rolle des Betriebsrats

„Die Beteiligung des Betriebsrats richtet sich nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes“, heißt es im Gesetz. Dies fällt unter die „Allgemeinen Aufgaben“ des Betriebsrats nach § 80 BetrVG. Der Betriebsrat hat hier allerdings kein Mitbestimmungsrecht mit den entsprechenden Handlungsmöglichkeiten, sondern kann nur zur Unterstützung vermittelnd tätig werden. Dies sollte allerdings im Falle der Verweigerung der Freistellung in jedem Falle getan werden.