Jugendarbeit

Das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der Jugendarbeit vom 14. April 1980 dient der Förderung der Jugendarbeit. Um ausreichend Jugendleiter/innen für die Jugendarbeit zu gewinnen, gewährt das Gesetz die Freistellung von ehrenamtlichen Jugendleiter/innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen. Die Freistellung kann nur für höchstens 15 Arbeitstage und für nicht mehr als vier Veranstaltungen im Jahr verlangt werden. Dieses Gesetz findet grundsätzlich auf alle Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in Bayern Anwendung, die in der Privatwirtschaft oder im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Der Arbeitgeber darf die Freistellung nur verweigern, wenn im Einzelfall ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht.