Verstehen. Anwenden. Nutzen.
Träger solcher Bildungsmaßnahmen können Gewerkschaften, aber auch Arbeitgeberverbände, Kirchen, Privatunternehmen oder sonstige Einrichtungen sein, wenn sie die Gewähr dafür bieten, eine im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG geeignete Veranstaltung durchzuführen. Eine Überprüfung der inhaltlichen Eignung der Schulungsmaßnahme erfolgt nicht durch den Arbeitgeber. Hierfür ist allein die oberste Arbeitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes zuständig.
Der jeweilige Träger eines Seminars muss bei dieser ein Anerkennungsverfahren einleiten. Dabei werden die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände angehört. Letztere legen in aller Regel Einspruch ein, wenn in dem geplanten Seminar Themen behandelt werden sollen, die nicht im Aufgabenkatalog eines Betriebsrates oder einer Jugendvertretung nach dem BetrVG enthalten sind. Nach Prüfung und Anhörung erteilt die Arbeitsbehörde einen Bescheid mit einem Aktenzeichen, z.B. I6/2533/4/09, auch Anerkennungsnummer genannt.

