Freistellung nach § 37.7 BetrVG

Der Anspruch, ein Seminar nach § 37 Abs. 7 BetrVG zu besuchen, ist (anders als beim Anspruch nach Abs. 6, der dem Betriebsrat als Gremium zusteht) ein Individualanspruch des einzelnen Betriebsrates. Jeder Betriebsrat hat in seiner ersten Amtszeit einen Anspruch von 4 Wochen auf bezahlte Freistellung, in den folgenden Amtszeiten einen Anspruch von jeweils 3 Wochen. Sinnvollerweise plant der Betriebsrat bereits zu Jahresbeginn alle anstehenden Bildungsmaßnahmen. Das Betriebsratsgremium entscheidet, zu welchem Zeitpunkt der Schulungsbesuch – unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten – stattfinden kann. Die Prüfung der Erforderlichkeit der Kenntnisse, die im Seminar vermittelt werden sollen, entfällt.