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Hilfe! Wir brauchen einen Betriebsrat!

Gründung - Wahlen - Aufgaben - Probleme

Das Gesetz sieht vor, dass jeder Betrieb ab fünf Beschäftigten einen Betriebsrat haben sollte. Wenn Sie noch nicht von einem Betriebsrat vertreten werden, dann wird es höchste Zeit! Das DGB-Bildungswerk Bayern stellt die wichtigsten Schritte auf dem Weg zur Gründung eines Betriebsrats vor.

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Wahl

Einberufung der Versammlung im regulären Wahlverfahren:

Der Wahlvorstand stellt eine nach Geschlechtern getrennte Wählerliste aller wahlberechtigten Arbeitnehmer auf. Weiterhin verfasst er das Wahlausschreiben, das alle Informationen zum Wahlvorgang enthält.

Sechs Wochen vor dem Wahltermin müssen beide Schriftstücke an einer geeigneten Stelle im Betrieb ausgelegt werden, wo alle wahlberechtigten Arbeitnehmer Einblick nehmen können. Geeignet ist zum Beispiel eine Auslegung im Betriebsratszimmmer oder beim Pförtner.
Ist im Betrieb ein Intranet vorhanden, zu dem alle Wahlberechtigten Zugang haben, können auch dort die Informationen gespeichert werden. Wichtig ist allein, dass sich alle Wahlberechtigten informieren können.

Die wahlberechtigten Arbeitnehmer können dann innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit Auslegung des Wahlausschreibens Einspruch dagegen einlegen, falls die Wählerliste nicht korrekt ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn jemand auf der Wählerliste fehlt, der wahlberechtigt ist.

Einberufung der Versammlung im vereinfachten Wahlverfahren:

Der Wahlvorstand erstellt noch in der ersten Betriebsversammlung die Wählerliste und schreibt die Wahl aus. Die wahlberechtigten Mitarbeiter können in dieser Betriebsversammlung bereits formlos Vorschläge für die Wahl zum Betriebsrat machen. Diese Wahlvorschläge müssen sofort nach der Versammlung veröffentlicht, also für alle Mitarbeiter zugänglich gemacht werden. Innerhalb einer Frist von drei Tagen können die Wahlberechtigten auch hier Einspruch gegen eine nicht korrekte Wählerliste erheben.

Inhalt des Wahlausschreibens:

  • Datum des Erlasses des Wahlausschreibens
  • Bestimmung des Ortes, wo die Wählerliste und die Wahlordnung eingesehen werden können bzw. wo im Intranet von diesen Dokumenten Kenntnis genommen werden kann
  • Hinweis darauf, dass nur diejenigen Arbeitnehmer gewählt werden können, die in der Wählerliste eingetragen sind
  • Hinweis auf die zweiwöchige Einspruchsfrist (im regulären Verfahren)
  • Anteil der Geschlechter und der Hinweis, dass das Geschlecht, das im Betrieb zahlenmäßig in der Minderheit ist, entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss.
  • Zahl der zu wählenden Betriebsräte sowie die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze im Betriebsrat
  • Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss
  • Hinweis, dass nur innerhalb von zwei Wochen Wahlvorschläge eingereicht werden können, wobei das Ende der Frist anzugeben ist
  • Bezeichnung des Wahlraums und Angabe des Tages und der Zeit der Stimmabgabe unter Angabe des Ortes, an dem Einsprüche und Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind
  • Angabe des Ortes, des Tages und der Zeit der öffentlichen Stimmauszählung

Aufstellung der Wahlvorschläge im regulären Wahlverfahren:

Innerhalb von vierzehn Tagen können die wahlberechtigten Arbeitnehmer Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) beim Wahlvorstand einreichen. Diese müssen von 5% der Wahlberechtigten unterschrieben sein, mindestens jedoch von drei wahlberechtigten Kollegen. Ein Wahlberechtigter kann aber immer nur einen Wahlvorschlag unterstützen und jeder Kandidat darf nur auf einer Liste kandidieren. Er muss sein schriftliches Einverständnis mit seiner Kandidatur erklären.
Die Frist von vierzehn Tagen ist zwingend einzuhalten und die Reihenfolge der Bewerber auf der Liste muss eindeutig erkennbar sein, andernfalls ist der Wahlvorschlag ungültig.
Über die Gültigkeit entscheidet der Wahlvorstand. Spätestens eine Woche vor dem Wahltag macht er die Vorschläge im Betrieb bekannt.

Aufstellung der Wahlvorschläge im vereinfachten Wahlverfahren:

Hier werden keine Vorschlagslisten erstellt. Bereits in der ersten Betriebsversammlung haben die Mitarbeiter ihre Vorschläge gemacht.

Stimmabgabe im regulären Wahlverfahren:

In der Regel geben die Wahlberechtigten ihre Stimme persönlich im Wahlraum in geheimer Wahl ab. Der anwesende Wahlvorstand händigt dem Wähler den Stimmzettel zusammen mit einem Umschlag aus. Nach der Stimmabgabe wirft der Wähler den Stimmzettel in eine Wahlurne und wird in der Wählerliste abgehakt. Wir alle kennen das Verfahren von den Bundes- und Landtagswahlen. Per Briefwahl können diejenigen ihre Stimme abgeben, die am Tag der Wahl wegen der Art ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht im Betrieb anwesend sein können, z.B. Außendienstmitarbeiter oder Monteure. Diese Mitarbeiter bekommen ihre Wahlunterlagen für die Briefwahl ohne Aufforderung vom Wahlvorstand.

Die Möglichkeit der Briefwahl können aber auch diejenigen in Anspruch nehmen, die aus persönlichen Gründen nicht im Betrieb anwesend sein können, z.B. wegen Krankheit oder Urlaub. Diese Mitarbeiter müssen die Briefwahlunterlagen ausdrücklich vom Wahlvorstand anfordern.

Stimmabgabe im vereinfachten Wahlverfahren:

In diesem Verfahren findet sieben Tage nach der ersten Betriebsversammlung die zweite Wahlversammlung statt, in der der Betriebsrat in geheimer Abstimmung gewählt wird.
Auch in diesem Verfahren besteht die Möglichkeit zur Briefwahl, der so genannten nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe. Spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung muss dem Betriebsrat mitgeteilt werden, dass man diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchte.

Listenwahl:

Liegen bei der Wahl mehrere gültige Vorschlagslisten vor, so kann der Beschäftigte nur eine Stimme für eine Liste abgeben.

Personenwahl:

Liegt bei der Wahl nur eine gültige Vorschlagsliste vor, so kann der Beschäftigte so viele Stimmen abgeben wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Es dürfen allerdings auf keinen Fall mehr Bewerber angekreuzt werden. Sonst ist der Stimmzettel ungültig.

Feststellung des Wahlergebnissens im regulären Wahlverfahren:

Der Wahlvorstand zählt die Stimmen öffentlich aus, damit die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, bei der Auszählung anwesend zu sein. Die Auszählung der Stimmen muss unmittelbar nach Abschluss der Wahl stattfinden, dies kann aber durchaus auch am nächsten Arbeitstag sein. Der Wahlvorstand prüft, ob die abgegebenen Stimmen gültig sind und stellt das Wahlergebnis fest. Die gewählten Betriebsräte sind sofort zu benachrichtigen. Sie haben eine Frist von drei Arbeitstagen, um zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Sobald die Namen der endgültig gewählten Betriebsratsmitglieder fest stehen, hat sie der Wahlvorstand durch Aushang bekannt zu geben. Die Betriebsratswahl ist beendet.

Feststellung des Wahlergebnissens im vereinfachten Wahlverfahren:

Auch in diesem Verfahren zählt der Wahlvorstand die Stimmen unmittelbar nach der Wahl aus und gibt das Ergebnis nach den Vorgaben des regulären Wahlverfahrens bekannt.
Sind an diesem Verfahren allerdings Briefwähler beteiligt, so werden die Unterlagen oft erst nach der zweiten Betriebsversammlung zurück geschickt. In diesem Fall muss die Wahlurne nach der Wahl versiegelt und aufbewahrt werden bis zum Tag der öffentlichen Stimmauszählung, wenn alle Briefwahlstimmen eingegangen sind. Es wird vorgeschlagen, dafür eine Frist von vier Werktagen nach der Wahlversammlung zur Verfügung zu stellen. Diese Frist orientiert sich an den durchschnittlichen Postlaufzeiten innerhalb Deutschlands. Mit der Auszählung der Stimmen und der Bekanntgabe des Ergebnisses ist auch hier die Wahl beendet.

Einleitendes zur Organisation des Betriebsrates finden Sie hier.