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Hilfe! Wir brauchen einen Betriebsrat!

Gründung - Wahlen - Aufgaben - Probleme

Das Gesetz sieht vor, dass jeder Betrieb ab fünf Beschäftigten einen Betriebsrat haben sollte. Wenn Sie noch nicht von einem Betriebsrat vertreten werden, dann wird es höchste Zeit! Das DGB-Bildungswerk Bayern stellt die wichtigsten Schritte auf dem Weg zur Gründung eines Betriebsrats vor.

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Aufgaben

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Die Aufgabengebiete eines Betriebsrats sind zahlreich. Hier kann nur ein kurzer Überblick gegeben werden. Die Seminare des DGB-Bildungswerks weisen Sie in die konkreten Arbeitsgebiete ein. Jeder einzelne Betriebsrat sollte sich in einem Bereich spezialisieren und der Ansprechpartner in seinem Betrieb für diesen Bereich werden.

Die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

In diesem Bereich liegt das klassische Aufgabenfeld der "echten paritätischen Mitbestimmung". Hier treffen der Arbeitgeber und der Betriebsrat "auf gleicher Augenhöhe" aufeinander. Regelungen und Veränderungen können nur vorgenommen werden, wenn beide Seiten zustimmen. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht, er kann selbst Vorschläge machen. In diesem Bereich werden die meisten Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgebern geschlossen. Grenzen gibt es dabei nur durch Vereinbarungen in Tarifverträgen oder durch Gesetze.

Kernbereiche der paritätischen Mitbestimmung:

  • Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (Beispiele: Kleiderordnung, Torkontrollen, Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Erlass eines Rauchverbots)
  • Fragen der Arbeitszeitregelungen (Beispiele: Allgemeiner Arbeitsbeginn und Arbeitsende, Pausenregelungen, Einführung der gleitenden Arbeitszeit, Einführung oder Abbau von Schichtarbeit)
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans (Beispiele: Regelungen von Urlaubsvertretungen, Einführung von Betriebsferien)
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die geeignet und dafür bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistungen von Arbeitnehmern zu überwachen (Beispiele: Einführung von Stechuhren, automatische Telefondatenerfassung, neue Arbeitstechniken)
  • Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und des Gesundheitsschutzes (Beispiele: Nichtraucherschutz, Strahlenschutz, Umgang mit radioaktiven Stoffen)
  • Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen (Beispiele: Betriebskindergärten, Kantinen)
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung (Beispiele: Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Zeit-, Akkord- oder Prämienlohn, Provisionssysteme, Erschwerniszulagen)

Weiterhin gibt es im sozialen Bereich die Möglichkeit, freiwillige Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber abzuschliessen. Diese kann der Betriebsrat nicht erzwingen, hier müssen sich Betriebsrat und Arbeitgeber zusammensetzen und verhandeln. Folgende Beispiele in diesem Bereich führt der Gesetzgeber auf:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • betrieblicher Umweltschutz
  • Errichtung von Sozialeinrichtungen
  • Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung
  • Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer und zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

Die Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten:

Hier sind Fragen des Personalmanagements betroffen.
Unterschiedlich ist in diesem Bereich der Umfang der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Oft muss er lediglich über Planungen des Arbeitgebers informiert werden oder beratend hinzugezogen werden. Bei der Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen und Formulararbeitsverträgen zum Beispiel muss er ausdrücklich zustimmen.

Beispielhaft sind folgende Bereiche zu nennen:

  • Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen
  • Berufliche Bildung und betriebliche Bildungsmaßnahmen
  • Stellenausschreibungen
  • Personalfragebögen, Formulararbeitsverträge

Wichtigster Bereich ist die Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen.
Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat zu hören, eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist immer unwirksam.
Der Betriebsrat kann in bestimmten Fällen einer Kündigung widersprechen.
In besonderen Fällen, wie zum Beispiel der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, muss der Betriebsrat sogar zustimmen.

Die Kenntnis der detaillierten Regelungen des Gesetzgebers in diesem Bereich ist unverzichtbar, sind doch Formvorschriften und Fristen zwingend zu beachten. Im übrigen stehen hier die Arbeitsplätze Ihrer Kollegen auf dem Spiel. Der Besuch von Seminaren zu diesem Thema ist dringend zu empfehlen.

In diesem Aufgabengebiet sind die Mitbestimmungsmöglichkeiten relativ gering, ist doch hier der Bereich der "freien Unternehmersphäre" betroffen.
Sind bei bestimmten Maßnahmen allerdings wesentliche Nachteile für die Belegschaft zu befürchten, wie beispielsweise die Minderung des Arbeitsverdiensts, längere Anfahrtszeiten oder höhere Fahrtkosten, so ist der Betriebsrat zu unterrichten, es müssen Sozialpläne erstellt oder ein anderer Interessenausgleich gefunden werden.

Beispiele in diesem Bereich sind:

  • Einstellungen und Stilllegungen ganzer Betriebe oder Betriebsteile
  • Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Fertigungsverfahren
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben
  • Personalabbau (hier ist ein Sozialplan zwingend vorgeschrieben)